Integrationsgesetz: Angebote machen – zur Mitwirkung verpflichten

Integration findet besonders durch das Erlernen der deutschen Sprache und durch Teilhabe an Bildung und Arbeit statt. Wir sagen in dem neuen Integrationsgesetz klar, was wir von den Menschen, die zu uns kommen, erwarten. Und wir bieten ihnen gute Möglichkeiten, sich rasch in unsere Gesellschaft zu integrieren. 

GESAGT

Im Koalitionsvertrag haben wir und mit der Union auf folgende Grundsätze verständigt: "Deutschland ist ein weltoffenes Land. Wir begreifen Zuwanderung als Chance, ohne die damit verbundenen Herausforderungen zu übersehen. In den letzten Jahren haben wir bei der Teilhabe von Zuwanderern und dem Zusammenhalt unserer Gesellschaft wesentliche Fortschritte erzielt. Migranten leisten einen bedeutenden Beitrag zum Wohlstand und zur kulturellen Vielfalt unseres Landes. Leitlinie der Integrationspolitik bleibt Fördern und Fordern. Wir erwarten, dass Angebote zur Integration angenommen werden. Jedoch ist Integration ein Prozess, der allen etwas abverlangt. Sie ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Für alle gilt selbstverständlich die Werteordnung des Grundgesetzes." 

GETAN

Mit den folgenden Maßnahmen will die Koalition die Integration der Flüchtlinge in die deutsche Gesellschaft voranbringen:

  • Mit 100.000 Arbeitsgelegenheiten in Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) sollen Asylsuchende vor Abschluss des Asylverfahrens niedrigschwellig an den deutschen Arbeitsmarkt herangeführt werden und erste Erfahrungen sammeln. Gleichzeitig werden damit sinnvolle und gemeinnützige Beschäftigungen in und um Aufnahmeeinrichtungen geschaffen, was auch zur Teilhabe und Akzeptanz der Schutzsuchenden vor Ort beiträgt.
  • Die Vorrangprüfung wird befristet für drei Jahre bei Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie Geduldeten ausgesetzt und damit auch die Tätigkeit in Leiharbeit ermöglicht. Die Bundesländer können je nach Arbeitsmarktlage bestimmen, in welchen Arbeitsagenturbezirken die Regelung angewendet werden soll.
  • Für eine gezieltere Förderung der Berufsausbildung werden ausbildungsbegleitende Hilfen, die assistierte Ausbildung und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen früher als bisher zur Verfügung stehen. Ebenso werden die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld geöffnet. Zudem wird es Rechtssicherheit für Flüchtlinge in Ausbildung und ihre Arbeitgeber geben: Für Geduldete in schulischer oder betrieblicher Ausbildung gilt die Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung. Wird danach eine ausbildungsadäquate Beschäftigung aufgenommen, wird ein Aufenthaltsrecht für zwei Jahre erteilt („3+2-Regel“). Wer nicht direkt einen Arbeitsplatz findet, erhält eine Duldung von sechs Monaten für die Arbeitsplatzsuche. Weil viele Flüchtlinge die derzeitige Altersgrenze von 21 Jahren überschreiten, wird diese aufgehoben.
  • Asylsuchende mit guter Bleibeperspektive sollen künftig, um schnell die deutsche Sprache zu lernen, nur noch sechs Wochen statt bisher drei Monate auf einen Integrationskurs warten. Unter Beibehaltung der Sprachkursanteile wird die Wertevermittlung von 60 auf 100 Unterrichtseinheiten aufgestockt. Kursträger werden verpflichtet, ihr Kursangebot und freie Plätze zu veröffentlichen.
  • Wer sich beim Spracherwerb und der Integration auf dem Arbeitsplatz anstrengt, der soll auch etwas davon haben: Bereits nach drei Jahren wird Flüchtlingen eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn sie die deutsche Sprache beherrschen (Sprachniveau C1) und ihren Lebensunterhalt weit überwiegend selbst sichern. Auch diejenigen, die etwas länger brauchen, haben gute Chancen: Nach fünf Jahren erhalten Flüchtlinge, die hinreichende deutsche Sprachkenntnisse haben (Sprachniveau A2) und ihren Lebensunterhalt überwiegend selbst sichern, eine Niederlassungserlaubnis. In bestimmten Härtefällen wird von diesen Voraussetzungen abgesehen.
  • Auf Wunsch von Ländern und Kommunen ist eine Wohnsitzzuweisung für anerkannte Flüchtlinge vorgesehen. So sollen soziale Brennpunkte vermieden und die Integration verbessert werden. Denn mit einer gesteuerten Verteilung der Schutzsuchenden kann gewährleistet werden, dass sie ausreichend Wohnraum sowie Sprachund Integrationsangebote erhalten. Ausnahmen gelten für diejenigen, die ein Studium, eine Berufsausbildung oder eine mehr als geringfügige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Die Wohnsitzzuweisung unterscheidet sich von der Residenzpflicht: Ausflüge und Besuche bei Angehörigen und Bekannten sind ohne Einschränkung möglich. Für Flüchtlinge besteht eine gesetzlich festgeschriebene Mitwirkungspflicht bei der Integration. Die Teilnahme an Integrationsangeboten und Sprachkursen ist vorgeschrieben.

GERECHT

Das Integrationsgesetz steht unter dem Motto „Fördern und Fordern“. Mit dem Gesetz wird der Zusammenhalt in der Gesellschaft quasi durch Integrationsketten gestärkt, die den Flüchtlingen echte Perspektiven für einen Neustart in Deutschland eröffnen. Gleichzeitig schafft das Gesetz bessere Bleibeperspektiven. Mit allem was dazugehört: Rechten und Pflichten.